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CL Inkasso AG - Unser Inkasso LexikonHier finden Sie die wichtigsten Begriffe aus dem Inkasso leicht und verständlich erklärt. Wenn Sie dazu Fragen haben sollten oder falls Ihnen ein Begriff fehlen sollte, können Sie uns gerne über unser Kontaktformular schreiben. Abweisung der Insolvenz mangels Masse - AG - AGB - Anwaltszwang - Arbeitslosengeldpfändung - Arrest - Auftraggeber - Auftragnehmer - Austauschpfändung - BGB - Eidesstattliche Versicherung - Forderungsabtretung - Gerichtliches Mahnverfahren - Gerichtsstandvereinbarung - Gerichtsvollzieher - GmbH - Haftbefehl - Handelsregister - HGB - Inkasso - Inkassounternehmen - Insolvenz bei Firmen - Insolvenz bei Privatpersonen - Juristische Personen - Kontenpfändung - KG - Lebensversicherungspfändung - Lohnpfändung - Mahnung außergerichtlich - Natürliche Personen - Offenbarungseid - OHG - Pfändung eines Bausparvertrags - Pfändung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - Pfändung von Mieteinnahmen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Rentenpfändung - Schuldnerverzeichnis - Verzug - Verzugsschaden - Vollstreckungstitel - ZPO Abweisung der Insolvenz mangels MasseDem Begriff Abweisung mangels Masse liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Vermögen des Schuldners reicht voraussichtlich nicht aus um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Wird ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen, unterbleibt die Abweisung des Insolvenzverfahrens und das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – muss den Schuldner bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist in ein Schuldnerverzeichnis eintragen. Nach ZPO beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre. AGBei dieser Firmierung handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Es handelt sich um eine sogenannte juristische Person. Diese wird vertreten durch die Vorstände und als weiteres Organ durch den Aufsichtsrat und Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen: Sind alle Bedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Diese Bedingungen stellt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages. AnwaltszwangFür die rechtliche Wirkung von Erklärungen und Handlungen einer Partei muss vor Gericht ein Anwalt eingeschaltet werden. Dies betrifft insbesondere Klagen bei Gericht über einen Betrag von 5.000,00 Euro Streitwert. Diese Klagen werden in der Regel vor dem zuständigen Landgericht geführt. Bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang, § 78 Abs. 1 ZPO. Alle Anwälte, die bei einem deutschen Landgericht zugelassen sind, können bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten. Bei den Oberlandesgerichten und sonstigen speziellen oder übergeordneten Gerichten muss ein Anwalt über eine extra Zulassung verfügen. Vor dem Amtsgericht, also bei Forderungen unter 5.000,00 Euro ist grundsätzlich kein Anwalt notwendig. Es sei denn, es handelt sich um familienrechtliche Angelegenheiten (wie zum Beispiel eine Scheidung). ArbeitslosengeldpfändungArbeitslosengeld und an andere Entgeltleistungen § 116 SGB III (Arbeitsförderung) sind wie Sozialleitungen pfändbar. Sozialleistungen sind gem. § 54 SGBI pfändbar. Soweit sie pfändbar sind, werden laufende Geldleistungen wie z.B. beim Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff ZPO gepfändet. Es müssen selbstverständlich die gesetzlichen Pfändungsgrenzen und die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt werden. Für eine Pfändung des Arbeitslosengeldes ist ein rechtskräftiger Titel notwendig. (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). ArrestDer Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem summarischen (beschleunigten) Erkenntnisverfahren vom zuständige Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) angeordnet werden. Soll die Sicherung einer anderen Forderung, die nicht Geldforderung ist, oder in solche übergehen kann, betrieben werden, ist anstatt des Arrest eine einstweilige Verfügung zu ersuchen. Man unterscheidet den subsidiären persönlichen Arrest und den dinglichen Arrest. Der Erlass eines Arrest setzt einen Arrestgrund voraus. Arrestgrund beim dinglichen Arrest ist, das ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines (nicht so schnell zu erlangenden) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der erlassene Arrest (Arrestbefehl) bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, etwa durch Pfändung von Vermögensgegenständen, allerdings nur zum Zweck der Sicherung nicht zum Zweck der Befriedung des Gläubigers. Der Arrest ist in den §§ 916 bis 934 der ZPO geregelt. AuftraggeberDer Auftraggeber ist der Gläubiger der Forderung im rechtlichen Verhältnis zum Inkassounternehmen. Im Rahmen des Inkassovertrages erteilt er dem Inkassounternehmen den Auftrag die Forderung einzuziehen. AuftragnehmerDas Inkassounternehmen wird im Innenverhältnis zum Gläubiger als Auftragnehmer bezeichnet. AustauschpfändungVon einer Austauschpfändung spricht man, wenn der Gerichtsvollzieher eine Sachpfändung vornimmt und hierbei zum Beispiel ein teures Farbfernsehgerät pfänden will. Hier hat der Schuldner Anspruch auf ein billiges Ersatzgerät, welches ihm der Gläubiger zur Verfügung stellen muss bzw. er kann ihm den erforderlichen Geldbetrag für die Beschaffung eines entsprechendes Gerätes überlassen. Das teure Gerät kann somit gepfändet und verwertet werden. BGBDiese Abkürzung steht für das Bürgerliches Gesetzbuch und regelt die systematische Zusammenfassung des deutschen allgemeinen Privatrechts und die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen, wie zum Beispiel das Lebenspartnerschaftsgesetz, das allgemeine Privatrecht. Eidesstattliche VersicherungDie eidesstattliche Versicherung gibt dem Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner muss eidesstattlich versichern, dass er nur die im Vermögensverzeichnis angegeben Vermögensgegenstände besitzt. Hierzu gehört auch die Angabe der Einkommensverhältnisse, wie Arbeitgeber, Hartz IV oder selbständige Tätigkeit. Er ist auch verpflichtet seine evtentuell vorhandene Anteile an Gesellschaften oder der Besitz von Lebensversicherungen oder Immobilien anzugeben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Gläubiger alle drei Jahre verlangen, es sei denn, es hat sich vor Ablauf der drei Jahre etwas Entscheidendes beim Schuldner verändert, wie zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitgebers. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt zur Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis. Wer nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erneut Schulden macht, muss mit einer Strafanzeige wegen Betrugs rechnen. Denn in diesem Fall hat er durch den Vertragsabschluss dem Gläubiger Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht, obwohl er bereits durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestätigt hat, dass er über kein Vermögen mehr verfügt. Forderungsabtretung (§ 398 BGB)Eine Forderung kann von einem Gläubiger durch Vertrag mit einer anderen Person auf diese übertragen werden. Dies nennt man auch Abtretung. Mit Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen. Dies hat zur Folge, dass er alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten übernimmt. Für die Abtretung gibt es keinen Formzwang. Der Schuldner seinerseits kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm auch gegen den alten Gläubiger zustanden (z.B. Mängeleinreden oder Verjährung). Er ist aber auch zur Leistung an den neuen Gläubiger verpflichtet. Gerichtliches MahnverfahrenDas gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht dem Gläubiger, sich für eine unbestrittene Forderung auf eine schnelle und preiswerte Art einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu besorgen. Es wird zunächst beim zuständigen Mahngericht ein Mahnbescheid beantragt. Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. Dieser kann binnen einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen dem Antrag widersprechen. Nach Ablauf der zwei Wochenfrist kann dann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Auch hier kann der Schuldner innerhalb der zwei Wochenfrist Einspruch einlegen. Lässt der Schuldner die Fristen verstreichen, so hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, aus dem er dann die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Sollte Widerspruch oder Einspruch erhoben werden, muss die Forderung bei Gericht begründet werden und ein Richter erlässt ein Urteil. GerichtsstandvereinbarungBei natürlichen Personen ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Schuldners liegt. Bei juristischen Personen ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Firmensitz des Schuldners ist. Der Gerichtsstand kann aber auch vertraglich vereinbart werde. Besondere Gerichtsstände sind in der ZPO geregelt. GerichtsvollzieherEin Weg der Zwangsvollstreckung ist die Sachpfändung. Sie erfolgt durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Dieser führt die Vollstreckungsmaßnahmen vor Ort durch. Hier kann es sich um die Räumung einer Wohnung handeln oder um eine Durchsuchung der Wohnung nach pfändbaren Gegenständen. Der Gerichtsvollzieher wird auch beauftragt, nach dem er unter anderem festgestellt hat, dass der Schuldner unpfändbar ist, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Er ist weiterhin für die Zustellung von Schriftstücken und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuständig. GmbHBei dieser Firmierung handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es handelt sich um eine sogenannten juristische Person. Diese haftet bis auf ein paar wenige Ausnahmen nur mit dem Firmenvermögen. Die Firma wird vertreten durch den Geschäftsführer. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. HaftbefehlEin Haftbefehl ergeht auf Antrag des Gläubigers. Wenn der Schuldner zum vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint, wird Haftbefehl erlassen. Der Gläubiger kann mit diesem Haftbefehl den Schuldner – notfalls mit Zuhilfenahme der Polizei – verhaften lassen und dadurch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erreichen. HandelsregisterDas Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute führt. Es enthält Informationen über eine Firma, deren Geschäftsführer, über den Sitz, die Niederlassung und den Gegenstand des Unternehmens. Es wird regional beim zuständigen Amtsgericht geführt. HGBDiese Abkürzung steht für das Handelsgesetzbuch und enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Daneben enthält das HGB die Regelung für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Es enthält auch Ergänzungsvorschriften für Banken, Genossenschaften und Versicherungen. InkassoDer Begriff Inkasso kommt aus der Betriebswirtschaftslehre, speziell aus dem Bereich der Finanzierung. Damit ist der Einzug von Forderungen gemeint. InkassounternehmenEine Inkassounternehmen übernimmt den geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen und ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Es wird zwischen verschiedenen Formen der Tätigkeit von Inkassounternehmen unterschieden: 1. Einzug namens und im Auftrag des Auftraggebers. 2. Einziehungsermächtigung: Das Unternehmen ist bevollmächtigt im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen. 3. Inkassozession: Abtretung der Forderung § 398 BGB zum Zwecke der Einziehung. 4. Vollabtretung: Forderungskauf - Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung. Insolvenz bei FirmenDas Insolvenzrecht ist ein Rechtsgebiet des Zivilrechts. Es ist in der Insolvenzordnung geregelt. Die Eröffnungsvoraussetzungen eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dieser liegt regelmäßig vor, wenn die juristische Person zum Beispiel eine GmbH, überschuldet ist. Der Schuldner selbst kann einen Insolvenzantrag (Eigenantrag) stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht bzw. eingetreten ist. Zweck ist es die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, oder die Situation geordnet abzuwickeln, bei Unternehmen durch deren Auflösung. Insolvenz bei PrivatpersonenDas Insolvenzrecht ist ein Rechtsgebiet des Zivilrechts. Es ist in der Insolvenzordnung geregelt. Die Eröffnungsvoraussetzung eines Insolvenzverfahren ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dieser liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner überschuldet ist. Um in ein Privatinsolvenzverfahren zu kommen, muss der Schuldner versucht haben, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Erst wenn dieses Verfahren gescheitert ist, kann der Schuldner eine Privatinsolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Ziel der Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung. Diese wird nach sechs Jahren erreicht. Der Schuldner muss eine sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen und wird dann in der Regel von seinen Restschulden befreit. Juristische PersonenAls juristische Person bezeichnet man eine Personenvereinigung, die durch gesetzliche Anerkennung rechtsfähig ist. Hierzu gehört zum Beispiel die GmbH oder auch die AG. Sie erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister). KontenpfändungBei einer Kontenpfändung werden alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen seine Bank gepfändet, also der Anspruch auf Auszahlung des Habensaldos, auf Auszahlung aller künftig eingehender Gutschriften, Ansprüche auf Auszahlung von Erträgen und Dividenden aus Wertpapierdepots. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass etwaige Guthabenbeträge an den Gläubiger überwiesen werden und der Kontoinhaber nicht mehr darüber verfügen kann. Für eine Kontenpfändung ist ein rechtskräftiger Titel notwendig. (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). KGEine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben, davon ist mindestens ein Gesellschafter Komplementär und ein weiterer Kommanditist. Der Komplementär haftet persönlich und voll. Der Kommanditist haftet in der Regel mit seiner Einlage. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. LebensversicherungspfändungGrundsätzlich besteht die Möglichkeit die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung zu pfänden. Der Versicherungsgesellschaft muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden. Ausnahmen bestehen beim Verträgen nach „Riester“ und „Rürup“. Diese Versicherungen sind in der Ansparphase nur teilweise bzw. gar nicht pfändbar. Die spätere Rente kann dann wieder gepfändet werden (siehe Rentenpfändung). Für eine Pfändung der Lebensversicherung ist ein rechtskräftiger Titel notwendig. LohnpfändungBei einer Lohnpfändung werden alle angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den derzeitigen Arbeitgeber gepfändet. Der pfändbare Betrag berechnet sich nach den gesetzlichen Tabellen, Pfändungsfreigrenzen und den unterhaltsberechtigten Personen, die der Schuldner zu versorgen hat. Für eine Lohnpfändung ist ein rechtskräftiger Titel notwendig (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Mahnung außergerichtlichEine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen. Natürliche PersonenAls natürliche Person bezeichnet man jeden Menschen als Träger von Rechten und Pflichten. OffenbarungseidAlter Begriff für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. OHGUnter dem Begriff OHG versteht man eine offene Handelsgesellschaft, es handelt sich um einen Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehre natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um eine Firma zu betreiben. Diese Gründung ist nicht von einem Mindestkapital abhängig. Die Kapitalgesellschaft kann sowohl Geld-, Sach- oder Dienstleistung sein. Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem Vermögen. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. Pfändung eines BausparvertragsBei einer Pfändung des Bausparvertrages werden alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen seine Bausparkasse gepfändet, also der Anspruch auf Auszahlung des Habensaldos. Der Bausparvertrag kann gekündigt werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die Guthabenbeträge an den Gläubiger überwiesen werden. Für eine Pfändung des Bausparvertrages ist ein rechtskräftiger Titel notwendig (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Pfändung von Einkommen aus selbständiger TätigkeitBei einer Pfändung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Auftraggeber gepfändet. Diese Forderung ist vollumfänglich an den Gläubiger abzuführen. Für diese Pfändung ist ein rechtskräftiger Titel notwendig (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Pfändung von MieteinnahmenBei einer Pfändung von Mieteinnahmen werden die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Mieter gepfändet. Die Miete ist vollumfänglich an den Gläubiger abzuführen. Es gibt keine Pfändungsbeschränkung. Auch dann nicht, wenn der Schuldner nur von den Mieteinnahmen leben sollte. Für diese Pfändung ist ein rechtskräftiger Titel notwendig (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / ForderungspfändungDie Pfändung in Sachen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Die Pfändung in Forderungen wie z.B. Arbeitseinkommen, Konto, Lebensversicherungen, Rente, Forderung des Schuldners gegen Dritte z.B. aus Selbständigkeit, Mieteinahmen usw. erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hierzu muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Dieser wird vom zuständigen Rechtspfleger geprüft und entsprechend erlassen. Nach Erlass wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber des Schuldners) und Schuldner zugestellt. Mit dieser Zustellung an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam. Der Drittschuldner hat nun zwei Wochen Zeit zu erklären, ob die Forderung besteht und er zur Zahlung bereit ist. Diese Erklärung heißt Drittschuldnererklärung. RentenpfändungEine Rente ist grundsätzlich pfändbar. Es werden laufende Geldleistungen wie z.B. beim Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff ZPO gepfändet. Es müssen selbstverständlich die gesetzlichen Pfändungsgrenzen und die unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt werden. Für eine Pfändung des Arbeitslosengeldes ist ein rechtskräftiger Titel notwendig. (siehe auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). SchuldnerverzeichnisDas Schuldnerverzeichnis wird beim zuständigen Amtsgericht geführt. In dieses Verzeichnis werden alle Schuldner eingetragen, die eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung dieser die Haft angeordnet worden ist. Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird auch bei einer Anfrage nicht mehr mitgeteilt) wenn seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind oder der Nachweis erbracht wurde, dass die Schuld bei dem Gläubiger vollständig getilgt wurde. VerzugIm Verzug befindet sich der Schuldner einer fälligen Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (Mahnung oder gesetzter Zeitablauf) nicht vorgenommen und er diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle einer Geldforderung spricht man auch vom Zahlungsverzug. Dieser Verzug löst eine Schadensersatzpflicht beim Schuldner aus. VerzugsschadenDer Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschaden verpflichtet, er schuldet also Schadensersatz § 280 Abs. 2, § 286 BGB. (siehe auch Verzug). VollstreckungstitelHier handelt es sich um eine rechtlich festgestellte Forderung. Aus diesem Vollstreckungstitel kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: Urteile, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, Vergleich und vollstreckbare Urkunden. ZPODiese Abkürzung steht für die Zivilprozessordnung und regelt die systematische Zusammenfassung der für Zivilgerichte geltende Prozessrechte. |




